Betäubungsmittelstrafrecht
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 ff. BtMG) werden gerade in Bayern mit aller Härte verfolgt. Selbst der Besitz geringer Mengen sog. leichter Drogen kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Bei Vorwürfen wie dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unerlaubtem Anbau, Herstellen oder Einfuhr von Betäubungsmitteln drohen erst recht hohe Strafen.
Eine effektive Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist daher bei Strafverfahren wegen Drogendelikten immer zu empfehlen. Nur so kann einer schnellen Vorverurteilung entgegengewirkt und ein optimales Ergebnis erzielt werden.
Erste Hilfe
Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Aber zuerst: Fordern Sie Ihr Recht ein, einen Anwalt zu kontaktieren. Am besten direkt telefonisch. Sie können uns in diesem Fall selbstverständlich rund um die Uhr auf unserer Notfallnummer
+49 (0) 1719900003 erreichen.

Kontakt
Zenger-Kahle Rechtsanwälte
Waldstr. 84
04105 Leipzig
Tel: +49 (0) 341 98977192
E-Mail: kanzlei@zenger-kahle.de