Exhibitionismus/ Erregung öffentlichen Ärgernisses

Die Strafbarkeit des Exhibitionismus und der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses finden sich in den § 183 StGB bzw. § 183a StGB. Da den beiden Tatbeständen gemein ist, dass sie in der Öffentlichkeit oder zumindest vor einer anderen Person stattfinden, werden solche Delikte häufig angezeigt. Nicht selten werden aber auch Fälle verfolgt, die bei genauerer Betrachtung nicht strafbar sind. Gerade in solchen Fällen kann ein erfahrener Strafverteidiger viel bewirken.

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