Sexueller Missbrauch von Kindern

Schon der Verdacht einer Straftat nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) oder nach einem der neu geschaffenen Tatbestände der §§ 176a und 176b StGB (Sexueller Missbrauch ohne Körperkontakt bzw. Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern) führt zu gesellschaftlicher Ächtung. Bei einer Verurteilung drohen lange Haftstrafen. Bereits im Ermittlungsverfahren kommt es nicht selten zu Untersuchungshaft. 

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