Sexueller Übergriff/ sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung
Durch medienträchtige Ereignisse wie den Kachelmann-Fall, die sog. Kölner Silversternacht oder den Gina-Lisa-Fall und die „Nein-heißt-Nein“ Bewegung wurden die Tatbestände des § 177 StGB mehr denn je in den Blickpunkt gesellschaftlicher Diskussion gerückt, mit der Folge einer deutlichen Ausweitung der Strafbarkeit im Jahr 2016. Die Folge ist eine zunehmende Anzeigebereitschaft und eine Vielzahl von Strafverfahren wegen tatsächlicher, aber auch vermeintlicher Straftaten nach § 177 StGB.
Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB ist immer eine körperliche Berührung. Bloße verbale Belästigungen genügen nicht. Die Berührung muss einen sexuellen Bezug aufweisen und das Opfer muss sich durch die Handlung belästigt fühlen. Allerdings enthält der Tatbestand keine Erheblichkeitsschwelle. Das heißt, dass bereits das Greifen an das Gesäß, Umarmungen, Streicheln des Oberschenkels etc. strafbar sein können. Im Vergleich zur Gesetzeslage vor 2016 wurde die Strafbarkeit erheblich ausgeweitet. Bei früher zwar moralisch verwerflichem aber noch nicht strafrechtlich sanktionierbarem Verhalten droht nun schnell eine empfindliche Strafe mit zusätzlichen persönlichen und beruflichen Folgen.
Als Beschuldigter erlangt man in der Regel durch eine polizeiliche Vorladung Kenntnis von einer Anzeige wegen sexueller Belästigung. Keinesfalls sollte man in diesem Fall direkt mit der Polizei sprechen. In nahezu allen Fällen lohnt es sich zuvor einen spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. Ein Anwalt erhält Akteneinsicht und kann mit der nötigen Erfahrung die konkreten Vorwürfe beurteilen und eine erfolgversprechende Strategie entwickeln. Sich selbst zu vertreten oder abzuwarten hilft selten und führt dazu, dass wertvolle Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung verloren gehen.
Erste Hilfe
Wir helfen Ihnen vom Beginn eines Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss. Uns ist bewusst, welche Belastung ein Strafverfahren darstellt und begleiten unsere Mandanten bestmöglich durch diese schwere Zeit. Das Ziel ist stets das beste Ergebnis für den Mandanten, im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch.
Aber zuerst: Fordern Sie Ihr Recht ein, einen Anwalt zu kontaktieren. Am besten direkt telefonisch. Sie können uns in diesem Fall selbstverständlich rund um die Uhr auf unserer Notfallnummer
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